Änderungsantrag der CDU-Fraktion und FOB-FDP im Rat zur Vorlage B/18/1274 – Gründung und Errichtung einer neuen integrierten Gesamtschule in Oberhausen

29.09.2026

Der Rat der Stadt beschließt ergänzend:

Die Planung des dauerhaften Standortes…

9. …erfolgt auf Grundlage eines pädagogisch-räumlichen Konzeptes, in dem Architektur und Raumgestaltung das Lernen und die pädagogische Arbeit unterstützen. Das Konzept berücksichtigt unterschiedliche Formen des individuellen, kooperativen und selbstständigen Lernens ebenso wie Ganztag und Gemeinsames Lernen. Es sieht einen Regelbetrieb am Klassenfrequenzrichtwert, eine bedarfsgerechte Sporthalle und eine Außenraumgestaltung vor, die Sport, Bewegung, Begegnung und Aufenthalt selbstverständlich in den Schulalltag einbindet.

Gebäude und Infrastruktur sind langfristig, flexibel und multifunktional zu planen, damit auf veränderte schulische und gesellschaftliche Anforderungen unmittelbar reagiert und geeignete Bereiche auch für das Quartier genutzt werden können. 

10. …wird mit der durch Ratsbeschluss vom 29.09.2025 beauftragten Vorbereitung einer neuen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in einer gemeinsamen Standort- und Infrastrukturprüfung zusammengeführt.

Als konkrete Planungsvariante ist ein Bildungs- und Quartierscampus mit zwei schulorganisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulen zu berücksichtigen, der die selbstverständliche Begegnung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung ermöglicht, Teilhabe fördert, gemeinsam nutzbare Infrastruktur bündelt und geeignete Bildungs-, Sport- und Begegnungsangebote in das Quartier öffnet. Die besonderen pädagogischen und räumlichen Anforderungen einer Förderschule bleiben maßgeblich.

11. ... vor der Festlegung eines dauerhaften Standortes sind die Standortoptionen anhand einheitlicher Kriterien transparent und vergleichend darzustellen. Sie sind in den zuständigen Gremien zu beraten.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebenszyklus in Bezug auf Flächenverfügbarkeit sowie die Um- und Nachnutzung, einschließlich Grundstückskosten, Herrichtung und Erschließung, Baugrund, gegebenenfalls erforderlicher Abrissmaßnahmen, der jeweiligen Stellplatzlösung, der Sport- und Bewegungsinfrastruktur sowie der Betriebs-, Unterhaltungs- und Folgekosten. Die wirtschaftlichen Potenziale gemeinsam nutzbarer Infrastruktur bei einer gemeinsamen Standortentwicklung von Gesamtschule und Förderschule sind gesondert auszuweisen;

b) Realisierbarkeit und langfristige Entwicklungsperspektive insbesondere Flächenverfügbarkeit, Planungs- und Genehmigungsrecht, Realisierungszeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, Kompensationen, Erschließung, Erweiterungs-, Anpassungs- und Umnutzungsmöglichkeiten sowie Wohnraumangebot, Bevölkerungsstruktur und Mobilität im Umfeld und Einzugsbereich des Standortes;

c) pädagogische, sozialräumliche und verkehrliche Qualität insbesondere Erreichbarkeit für die Schülerinnen und Schüler, die standortbezogenen Auswirkungen auf Art, Umfang und Kosten der Schülerbeförderung, Sport- und Bewegungsmöglichkeiten sowie die Öffnung geeigneter Angebote in das Quartier;

d) schulische Kooperation insbesondere die Möglichkeiten gemeinsamer Unterrichts- und Kursangebote sowie des Austauschs von Lehrkräften mit benachbarten Schulen zur Sicherung eines breiten und differenzierten Unterrichtsangebotes in der Sekundarstufe II.

Eine Nutzung des Interimsstandortes Eschenstraße begründet keine Vorfestlegung für den dauerhaften Schulstandort. Die Entscheidung über den dauerhaften Standort ist so rechtzeitig zu treffen, dass für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern frühzeitig Planungssicherheit über die weitere Entwicklung der Schule besteht.

Die zuständigen Gremien sind in den weiteren Standortentwicklungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Grundstücksbezogene Informationen, deren öffentliche Behandlung laufende oder künftige Verhandlungen beeinträchtigen könnte, sind den zuständigen Gremien rechtzeitig und nichtöffentlich vorzulegen.


Begründung:

Der zusätzliche Schulplatzbedarf in der Sekundarstufe I ist nach den vorliegenden Prognosen und Kapazitätsberechnungen gegeben. Die Entscheidung über die Schulform ist im September 2025 mehrheitlich vom Rat der Stadt Oberhausen getroffen worden. Diese Ausgangslage wird mit dem Änderungsantrag nicht erneut zur Diskussion gestellt.

Verantwortung erschöpft sich jedoch nicht darin, auf einen kurzfristigen Bedarf möglichst schnell zu reagieren. Sie bedeutet ebenso, die Folgen einer Entscheidung mitzudenken, die die Bildungslandschaft unserer Stadt für Jahrzehnte prägt und erhebliche öffentliche Mittel bindet.
Schulentwicklungsplanung aus einer Gesamtperspektive

Oberhausen steht nicht nur vor der dauerhaften Unterbringung einer neuen Gesamtschule. Der Rat hat am 29.09.2025 zugleich die Verwaltung beauftragt, die Gründung einer neuen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vorzubereiten. Nach den Angaben der Verwaltung ist die Schülerzahl der Schillerschule von 204 im Schuljahr 2018/19 auf 382 im Schuljahr 2025/26 gestiegen. Demnach stehen zwei bedeutende und dringende schulische Entwicklungsaufgaben gleichzeitig an.

Eine vorausschauende Schulentwicklungsplanung muss konsequenterweise beide Vorhaben in ihren räumlichen, pädagogischen und infrastrukturellen Zusammenhängen betrachten und bewerten. § 80 SchulG NRW richtet die Schulentwicklungsplanung auf das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot sowie auf die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Schulstandorte aus (§ 80 SchulG NRW). Eine gemeinsame Standort- und Infrastrukturprüfung sollte deshalb unbedingt Synergien bei Flächen, Erschließung, Sportinfrastruktur und weiteren gemeinsam nutzbaren Einrichtungen erschließen.

So ließen sich pädagogische und gesellschaftliche Chancen mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Flächen und öffentlichen Mitteln verbinden. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit schließt ausdrücklich die langfristige Anpassungs-, Um- und Nachnutzungsfähigkeit von Standort und Gebäuden ein.

Begegnung und Teilhabe als Qualität eines gemeinsamen Bildungsortes

Ein Bildungs- und Quartierscampus kann zwei pädagogisch und organisatorisch eigenständige Schulen miteinander verbinden und zugleich ihre unterschiedlichen Profile und Anforderungen berücksichtigen. Dabei ist ein zentraler Grundgedanke inklusiver Bildung, Begegnung und Teilhabe im Alltag zu ermöglichen. Der Bereich Sozialplanung der Stadt Oberhausen hat eine solche Entwicklung ausdrücklich positiv bewertet und empfohlen. Unabhängig davon, verpflichtet das Schulgesetz NRW Schule explizit, die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung zu fördern und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen (§ 2 Abs. 5 SchulG NRW). Ein gemeinsamer Bildungsort kann hierfür Möglichkeiten eröffnen – in gemeinsam nutzbaren Bereichen, bei Sport und Bewegung, in Projekten und im schulischen Alltag.

Ein so gearteter Campusgedanke reicht zugleich über die Schulen hinaus. Geeignete Bildungs-, Sport- und Begegnungsangebote können mit dem Anspruch geplant werden, dass sie sich in das Quartier öffnen. Schule kann damit wichtige Infrastruktur eines Quartiers sein. Sie ersetzt keine eigenständige Sozialraumentwicklung.

Pädagogische Qualität und zukunftsfähige Infrastruktur

Neue Kapazität muss sich auch in neuer Qualität niederschlagen. Schulgebäude sollen Lernen nicht nur beherbergen, sondern durch ihre räumliche Gestaltung unterstützen. Flexible und differenziert nutzbare Lernbereiche schaffen dafür die Voraussetzungen und ermöglichen zugleich Anpassungen an künftige pädagogische Anforderungen (Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft/BDA/VBE, „Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“, 4. Aufl. 2022). Dazu gehören ebenso gute Bedingungen für Sport und Bewegung – in einer bedarfsgerechten Sporthalle wie in einem Außenraum, der Bewegung, Begegnung und Aufenthalt selbstverständlich in den Schulalltag einbindet (KMK, „Bewegungsfördernde Schule“, 09.02.2023).

Ein Schulgebäude wird für Jahrzehnte errichtet. Pädagogische Konzepte, technische Anforderungen, Schülerzahlen und Nutzungsbedarfe können sich verändern. Gebäude und Infrastruktur müssen deshalb Anpassungen ermöglichen, ohne vorsorglich unnötige Flächen zu schaffen. Langfristige Wirtschaftlichkeit, Anpassungsfähigkeit und Umnutzungsfähigkeit gehören zusammen. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes bewertet die Anpassungs- und Umnutzungsfähigkeit ausdrücklich als Merkmal nachhaltigen Bauens und stellt dabei unter anderem auf Gebäudegeometrie, Raumhöhen, Erschließung, Grundrissstruktur, Konstruktion und technische Ausstattung ab (BNB, Systemvariante Unterrichtsgebäude, Kriterium 2.2.2 „Anpassungsfähigkeit”, BMWSB).

Vor dem Hintergrund schwankender Schülerzahlen, veränderter pädagogischer Anforderungen und eines hohen Wohnraumbedarfs ist deshalb bereits bei der Standortentscheidung zu betrachten, welche langfristigen Entwicklungsspielräume ein Standort eröffnet. Die vergleichende Betrachtung soll Szenarien einer späteren Um- oder Nachnutzung stadtentwicklerisch bewerten und aufzeigen, welche bildungsbezogenen, sozialen, gewerblichen oder wohnungsbezogenen Nutzungen am jeweiligen Standort grundsätzlich möglich wären. Dabei sind alternative standort- und quartiersbezogene Entwicklungsbedarfe sowie Flächenpotenziale einzubeziehen. In einer weitergehenden Gebäudeplanung sind hierfür insbesondere die Trennung dauerhafter und veränderbarer Bauteile, geeignete Spannweiten und Stützraster, Erschließung, Raumhöhen und technische Strukturen frühzeitig zu berücksichtigen (BNB/BMWSB, Leitfaden Nachhaltiges Bauen; DGNB, Kriterium Wertstabilität und Anpassungsfähigkeit).
Standortqualität: Wirtschaftlichkeit, Erreichbarkeit und Entwicklungsperspektive

Die Qualität eines Schulstandortes entscheidet sich nicht allein am Grundstückspreis. Maßgeblich sind die tatsächlichen Bedingungen der Entwicklung und Nutzung über Jahrzehnte. Dazu gehören Herrichtung und Erschließung, Baugrund, gegebenenfalls erforderliche Abrissmaßnahmen, Stellplatzlösungen, Sportinfrastruktur sowie spätere Betriebs-, Unterhaltungs- und Anpassungskosten.

Auch die Schülerbeförderung ist standortbezogen und vergleichend zu betrachten. Maßgeblich darf nicht die abstrakte Annahme sein, ein Standort verursache höhere Beförderungskosten. Für die Standortentscheidung sind vielmehr die voraussichtlichen Auswirkungen der jeweiligen Standortoption auf Art, Umfang und Kosten der Schülerbeförderung nach einheitlichen Kriterien darzustellen. Die Schülerfahrkostenverordnung stellt hierfür auf die notwendige und wirtschaftlichste zumutbare Beförderung ab und enthält besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder Behinderung.

Zu einer langfristigen Standortentscheidung gehört zudem der Blick auf die Entwicklung der Stadt. Schulentwicklung und Stadtentwicklung stehen in einem wechselseitigen Zusammenhang: Neue Wohnangebote verändern Einzugsbereiche und Bildungsbedarfe; zugleich gehört eine leistungsfähige Bildungsinfrastruktur zu den Voraussetzungen attraktiver und zukunftsfähiger Wohnquartiere. Die Standortentscheidung sollte deshalb neben der heutigen Situation auch absehbare Entwicklungen von Wohnen, Bevölkerung und Mobilität berücksichtigen.

Kooperation als Bestandteil langfristiger Schulentwicklung

Die Verwaltung geht davon aus, dass eine weitere gymnasiale Oberstufe tragfähig sein kann. Zugleich hat sie auf schriftliche Fragen der CDU-Fraktion in ihrer Antwort vom 17.09.2026 klargestellt, dass der aktuell nachgewiesene zusätzliche Kapazitätsbedarf die Sekundarstufe I betrifft.

Tragfähigkeit einer Oberstufe ist nicht dasselbe wie nachgewiesener zusätzlicher Kapazitätsbedarf. Notwendigerweise sind bei einer Standortentscheidung auch vorhandene Oberstufenkapazitäten und Kooperationsmöglichkeiten transparent zu berücksichtigen.

§ 4 SchulG NRW sieht die pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit von Schulen ausdrücklich vor, einschließlich gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen und des Austauschs von Lehrkräften. Räumliche Nähe ist deshalb nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt konkurrierender Einzugsbereiche zu betrachten. Sie kann Kooperation erleichtern und dazu beitragen, ein breites und differenziertes Unterrichtsangebot in der Sekundarstufe II zu sichern (§ 4 Abs. 3 und 4 SchulG NRW) und damit die Attraktivität der Schule deutlich zu steigern.

Interimsstandort und dauerhafte Standortentscheidung

Der vorgesehene Interimsstandort an der Eschenstraße ermöglicht den notwendigen Schulstart zum Schuljahr 2027/2028. Seine kurzfristige Verfügbarkeit ist deshalb ein wesentlicher Vorteil für die Übergangsphase. Aus dieser zeitlichen Notwendigkeit ist keine Vorentscheidung über den dauerhaften Schulstandort abzuleiten.

Der Schulstart 2027/2028 und die langfristige Planung sind dabei zusammenzudenken. Die Festlegung eines dauerhaften Standortes muss auf einer transparenten und belastbaren Gesamtbetrachtung beruhen, die den zuständigen politischen Gremien im Prozess kommuniziert wird.

Gerade unter dem bestehenden Zeitdruck kommt es darauf an, den notwendigen Schulstart zu sichern und zugleich den langfristigen Mehrwert der Entscheidung im Blick zu behalten. Der Änderungsantrag verbindet deshalb die kurzfristig erforderliche Kapazität mit Anforderungen an pädagogische Qualität, Teilhabe, Wirtschaftlichkeit, Anpassungsfähigkeit und Stadtentwicklung.