Kommunalwahlgesetz: Urteil mit knapper Mehrheit

03.01.2020

Mit dem Urteil zur Stichwahl weicht der Verfassungsgerichtshof in Münster von seiner eigenen, bisherigen Rechtsprechung ab. Die Entscheidung war auch innerhalb des Gerichts umstritten. Das zeigen das knappe Ergebnis und das Sondervotum, das von drei Richtern getragen wird. Dazu der Geschäftsführer der Oberhausener CDU, Christian Benter:

„Das Verfassungsgericht hatte 2009 geurteilt, dass die kommunalen Spitzen auch nach nur einem Wahlgang ausreichend legitimiert seien. Von dieser eigenen Argumentation ist das Gericht heute mit knapper Mehrheit abgerückt. Bei einer Stichwahl ist die Wahlbeteiligung deutlich geringer, denn nach Ausscheiden des eigenen Wunschkandidaten sinkt das Interesse. Das Ergebnis und die Mehrheit in dieser Stichwahl ist dann wegen der geringen Beteiligung - bezogen auf die Gesamtzahl aller Wähler - schwächer legitimiert. Diesen Aspekt hat das Gericht nicht in dem Maße gewürdigt, wie wir uns dies gewünscht hätten, denn vor zehn Jahren hatte das Gericht klar entschieden, dass die damalige Abschaffung der Stichwahl mit der Verfassung vereinbar gewesen ist.

Das Sondervotum betont: ,Das Gericht dürfte nicht die tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch seine eigenen ersetzen.‘ Wir sind unserer Pflicht nach Überprüfung der demokratischen Legitimation, die das Gericht selbst eingefordert hatte, nachgekommen. In einem zweiten Teil erklärte das Verfassungsgericht die vom Landtag beschlossene neue Einteilung der Wahlbezirke, die als Grundlage für die Berechnung der Einwohnerzahl nur Deutsche und EU-Bürger berücksichtigt, für verfassungsgemäß.“